Amtliche Meldung

Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemäß §50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, weist die Meldebehörde der Verbandsgemeinde Rheinauen darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Übermittlung ihrer Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) zu widersprechen:
1. Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG)
2. Der Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG)
3. Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG)
Bei Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,  deren Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten (Vor- und Familiennamen, Geb.-Datum und Geb.-Ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum) übermitteln.
Nach § 42 Absatz 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies in den Bürgerbüros der Verbandsgemeinde Rheinauen mitteilen. Der Widerspruch kann per E-Mail, Post, online* oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Die Vorlage des Widerspruchs finden Sie auf der Website unter: www.vg-rheinauen.de/verwaltung-politik/formulare-online-verfahren (Online-Verfahren) oder hier als PDF-Datei:  Einrichtung einer Auskunftssperre Antrag (PDF)
*Mit der Online-Funktion des neuen Personalausweises kann er Widerspruch auch online eingereicht werden.
Beim Versand per E-Mail:

  • der unterschriebene Widerspruch und eine Kopie des Personalausweises schicken Sie per E-Mail an info@vg-rheinauen.de (bitte auf gute Qualität achten).

Beim Versand per Post:

  • Widerspruch ausfüllen und Kopie vom Personalausweis beilegen. Postanschrift: Bürgerbüro der VG Rheinauen, Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee (der Widerspruch kann auch direkt an den Rathäusern in Altrip, Neuhofen, Otterstadt und Waldsee eingeworfen werden)

Bei persönlichem Erscheinen:

  • Personalausweis/Reisepass/Identitätsdokument mitbringen

Es entstehen keine Kosten. Bereits eingetragene Sperren bleiben bestehen.
Kontakt zu den Bürgerbüros:
– Altrip            06236 4182 -361 und -362
– Neuhofen   06236 4182 -351 und -352
– Otterstadt   06236 4182 -331
– Waldsee      06236 4182 -312 und -313

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