Amtliche Meldung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldsee für das Haushaltsjahr 2023

I. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldsee für das Haushaltsjahr  2 0 2 3
vom 08.02.2023

Der Ortsgemeinderat Waldsee hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in seiner Sitzung am 08.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.) im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf                                                         12.320.400 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                           12.761.029 €
der Jahresfehlbetrag auf                                                                                440.629 €

2.) im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-und Auszahlungen auf                               65.665 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                            951.500 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                        2.283.500 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit         – 1.332.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
auf                                                                                                                  1.266.335 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen


Es werden festgesetzt

a) der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich
sind, wird festgesetzt auf                                                                                           0 €
b) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                0 €

§ 3
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie nachstehend aufgeführt, festgesetzt:

 

1. Grundsteuer A                                                                   345 v. H.
(Land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

2. Grundsteuer B                                                                   465 v. H.
(Grundstücke)

3, Gewerbesteuer nach Ertrag                                            380 v. H.

An Hundesteuer wird für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für 2023 erhoben:

für den 1. Hund                                                                   48,– €

für den 2. Hund                                                                   60,– €

für jeden weiteren Hund                                                    72,– €


§ 4
Gebühren und Beiträge

Beiträge für den Feld- und Wirtschaftswegebau nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 werden 2023 nicht erhoben.


§ 5
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 49.112.725 € der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 48.855.809 € und zum 31.12.2023 48.415.180 €.


§ 6
Altersteilzeit

Es befinden sich derzeit keine Beschäftigten in Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit.


§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 € überschritten sind.


§ 8
Weitere Bestimmungen

Die Haushaltssatzung 2023 tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

 

II.

Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 26.01.2023 festgestellt:

1. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile im
Sinne des § 95 Abs. 4 GemO und ist insofern genehmigungsfrei.

2. Bedenken im Sinne von § 97 Abs. 1 GemO gegen die Haushaltssatzung und den
Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen werden nicht erhoben. Die
Haushaltssatzung kann daher öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom

20. Februar bis einschließlich 28. Februar 2023

während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr) in der Verbandsgemeinde-verwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99 (Rathaus, Zimmer 2.12), zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus.

 

III.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass dieser Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Waldsee, den 08.02.2023

Klein
Ortsbürgermeisterin

 

 

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