Amtliche Meldung

Vorgehensweise bei Verkauf von Grundstücken

Bei dem Verkauf eines Gebäudes oder Grundstückes endet die Steuerpflicht erst dann, wenn der bisherige Steuerpflichtige für das Steuerobjekt durch Zurechnungsfortschreibung gem. § 22 Abs. 2 BewG aufgrund eines entsprechenden Zurechnungsbescheides des Finanzamtes von der Steuerpflicht entbunden wird.

Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erfolgt die Fortschreibung zum 01. Januar des Folgejahres an dem Übergang von Nutzen und Lasten war (gesetzlicher Zurechnungszeitpunkt).

Aber Voraussetzung wäre, dass das Finanzamt einen Zurechnungsbescheid auf den neuen Eigentümer erlässt.

Das bedeutet, dass der bisherige Eigentümer noch steuerpflichtig ist, bis die Änderungsmitteilung des Finanzamts vorliegt.

Ergeht der Bescheid des Finanzamtes erst nach dem gesetzlichen Zurechnungszeitpunkt, wird die Steuerpflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und die Steuer erhebende Gemeinde ist verpflichtet, tatsächlich gezahlte Steuerbeträge an den bisherigen Eigentümer (ggf. an die Erben)  zurück zu erstatten.

Soweit der Übergang von Nutzen  und Lasten vom gesetzlichen Zurechnungszeitpunkt abweicht, ist der Ausgleich zwischen den Vertragspartnern auf privater Basis herbeizuführen, d.h. für das Jahr des Übergangs von Nutzen und Lasten hat der neue Eigentümer dem bisherigen Eigentümer die Steuern für den entsprechenden Zeitraum zu erstatten.

Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
Steueramt

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