Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches; Ortsgemeinde Waldsee, Bebauungsplan „Wald-KiTa“

hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Waldsee hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 den Bebauungsplan „Wald-KiTa“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.

Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 03.11.2022, AZ: GBPL2022-RA durch die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erteilt.

Anlass der Planung ist der bestehende Bedarf an Kindergartenplätzen, der innerhalb der Ortsgemeinde Waldsee in den bestehenden Einrichtungen nicht mehr gedeckt werden kann. Um ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen gerecht zu werden, plant die Ortsgemeinde Waldsee die Errichtung einer weiteren Kindertagesstätte.

Hierzu soll in dem Waldstück zwischen den Sporthallen und dem Gelände des Tennisvereins eine weitere Kindertagestätte (Wald-KiTa) errichtet werden. Auf einer Lichtung sollen bis zu 3 Wagen in Holzbauweise aufgestellt werden.

Der Standort liegt im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) 6616-304 „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ jedoch nicht im Naturschutzgebiet „Im Wörth“.

Geltungsbereich:

Das Planungsgebiet befindet sich in einem Waldstück der Ortsgemeinde Waldsee östlich der Siedlungsgrenze (Teilfläche: Flst.-Nr. 4829/35 und 6565). Es umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha.

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wald-KiTa“ (ohne Maßstab).

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, zu den üblichen Dienstzeiten (Mo.-Fr. 8.00 -12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend wird der BPL auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Waldsee, 25.11.2022

Ortsgemeinde Waldsee

gez. Klein
Ortsbürgermeisterin

 

Hinweise gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Waldsee, 02.08.2021

Verbandsgemeindeverwaltung

gez. Fassott
Bürgermeister

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