Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches; Ortsgemeinde Otterstadt, Bebauungsplan „Kollerstraße Sondergebiet A Sommerfesthalle“ – 1. Änderung

hier: Bekanntmachung der Offenlage – Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie sonstiger Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Realisierung eines Kleinspielfeldes zur Sicherung des vorhandenen Freizeitangebotes innerhalb der Ortsgemeinde Otterstadt geschaffen werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Der Geltungsbereich mit seiner Flächengröße von ca. 0,14 ha umfasst die Flurstücke 2346/14 sowie 2076/10 und ist entsprechend in beiliegendem Lageplan abgebildet.

Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der textlichen Festsetzungen, der Begründung und des Umweltberichtes liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) in der Zeit

vom 29.01.2024 bis einschließlich 03.03.2024

zu jedermanns Einsicht sowie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rheinauen aus. Ergänzend bereitgestellt werden die Abwägungsunterlagen aus der frühzeitigen Beteiligung vom 01.05.2023 bis einschließlich 02.06.2023 sowie die im Rahmen dieser eingegangenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen.

Die Einsichtnahme ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee während der üblichen Dienststunden (Montag – Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Zusätzlich werden die Unterlagen während des genannten Zeitraumes auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rheinauen unter https://www.vg-rheinauen.de/leben-in-der-vg/bauen-wohnen/bauleitplaene-offenlage/ veröffentlicht.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee abgegeben werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per E-Mail an die Adresse d.christmann@firu-mbh.de und/oder nadine.ruttinger@vg-rheinauen.de gesendet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht mit Grünordnungsplan zum Bebauungsplan vom 25.09.2023

  • Schutzgut Boden: Durch das Planungsvorhaben wird der Boden deutlich weniger versiegelt als im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan mit einer GRZ von 0,8 möglich ist. Der Boden wird zwar überwiegend anthropogen überformt sein, aber als offener Boden vorliegen.
  • Schutzgut Grundwasser: Insgesamt reduziert sich der Versiegelungsgrad gegenüber der derzeit rechtlich zulässigen Nutzung. Es sind keine Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten.
  • Schutzgut Klima und Lufthygiene: Aufgrund der geringen Bedeutung des Planungsgebietes für das Schutzgut Klima / Luft sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
  • Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst.
  • Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion: Der Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild durch die Umsetzung des Planungsvorhabens ist als sehr gering einzustufen. Insgesamt ist im Vergleich zum derzeit bestehenden Planungsrecht von einer deutlichen Verbesserung des Landschaftsbildes auszugehen.
  • Schutzgut Mensch und Gesundheit: Durch die geringe Intensität der Wirkung auf das Schutzgut Mensch sind durch die vorhabenbezogenen Eingriffe keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Eine schalltechnische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass keine Lärmkonflikte durch die Nutzung des Kleinspielfeldes als Bolzplatz zu erwarten sind.
  • Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind gemäß der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie Fundstellen verzeichnet. In den Hinweisen des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass wenn bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde entdeckt werden, unverzüglich die Direktion Landesarchäologie oder Gemeinde zu benachrichtigen sind.
  • Schutzgebiete: Das Planvorhaben liegt im LSG „Pfälzische Rheinauen“ (LSG-7300-001). Naturschutzgebiete sind direkt nicht betroffen, es sind somit keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. Im Geltungsbereich und dessen direkter Umgebung sind keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden. Von der Umsetzung sind keine Natura 2000-Gebiete betroffen.
  • Ausgleichsmaßnahmen: Bei Umsetzung des Planungsvorhabens entsteht kein Defizit beim Eingriff-Ausgleich, somit werden keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig.

Hinweise zu Umweltbelangen aus den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:

  • Zwei Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange mit Umweltbezug, betreffen folgende Themen: angrenzende Schutzgebiete, Gewässer und Bodenschutz

Otterstadt, 12.01.2024

gez.
Zimmermann
Ortsbürgermeister

 

 

 

 

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.