Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches; Ortsgemeinde Altrip, Bebauungsplan „KiTa Sausewind“

hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Altrip hat in seiner Sitzung am 13.10.2022 den Bebauungsplan „KiTa Sausewind“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.

Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 14.02.2023, AZ: GBPL2023-RA2 durch die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erteilt.

Anlass der Planung ist der bestehende Bedarf an Kindergartenplätzen, der innerhalb der Ortsgemeinde Altrip in den bestehenden Einrichtungen nicht mehr gedeckt werden kann. Um ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen gerecht zu werden, plant die Ortsgemeinde Altrip die Errichtung einer weiteren Kindertagesstätte. Hierzu soll eine Fläche im Ortszentrum der Gemeinde Altrip in Anspruch genommen werden. Planerische Zielsetzungen der Gemeinde für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind insbesondere

  • die Bereitstellung der benötigen Kindergartenplätze
  • die Errichtung einer ausreichenden Zahl an PKW-Stellplätzen entsprechend dem Bedarf der Kindertagesstätte
  • die Sicherung eines großzügigen Baufelds für die Ausgestaltung der Kindertagesstätte
  • die planungsrechtliche Absicherung einer möglichen Erweiterung
  • die Gewährleistung einer flächigen Versickerung auf dem Gelände sowie
  • der Erhalt der bestehenden Parkfläche nördlich der geplanten Kindertagesstätte

Der Standort des geplanten Gebäudes ist bislang Teil einer öffentlichen Grünfläche. Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Ein im Jahr 2017 erstellter Bebauungsplan für ein geplantes Ärztehaus wurde vom Oberverwaltungsgericht Koblenz im Normenkontrollverfahren im Jahr 2019 für nichtig erklärt. Das Gericht hat dabei der öffentlichen Grünfläche, in welcher sich das Plangebiet befindet, die Eignung als unbeplanter Innenbereich aberkannt. Eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB „unbeplanter Innenbereich“ ist somit nicht gegeben. Vielmehr ist das Planungsgebiet als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.

Der nördlich an die Fläche für die geplante Kindertagesstätte angrenzende Park wird planungsrechtlich abgesichert.

Geltungsbereich:

Das Planungsgebiet befindet sich im Zentrum der Ortsgemeinde Altrip nördlich der Rheingönheimer Straße. Es umfasst eine Fläche von ca. 9.560 m².

Der Geltungsbereich wird begrenzt

  • im Nordosten
    durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 249/3 (Beethovenstraße)
  • im Westen
    durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 980/3, 976/2, 974/2, 969/2, 966/3, 962/5, 963/2 sowie 664/4
  • im Süden
    durch die nördliche Grenze des Flurstücks 304/3 (Schillerstraße)

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „KiTa Sausewind“ (ohne Maßstab).

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, zu den üblichen Dienstzeiten (Mo.-Fr. 8.00 -12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend wird der BPL auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Altrip,07.03.2023

Ortsgemeinde Altrip
gez. Mansky
Ortsbürgermeister

 

Hinweise gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Waldsee, 07.03.2023

Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Fassott
Bürgermeister

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