Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches – Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportzentrum II“ der Ortsgemeinde Neuhofen

hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung am 12.07.2022 den Bebauungsplan „Sportzentrum II“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.

Die Ortsgemeinde Neuhofen beabsichtigt mit dem vorliegenden Bebauungsplan „Sportzentrum II“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des innerörtlich gelegenen Tennensportplatzes (an der Jahnstraße) an den südlichen Ortsrand zu schaffen.

Mit der Verlagerung wird dem Ergebnis des Bürgerentscheides vom 21.10.2018 entsprochen. In diesem wurde positiv über die Frage entschieden, ob „auf der Tennensportfläche an der Jahnstraße ein Lebensmitteleinzelhandelsmarkt (Vollsortimenter) und Wohnbebauung entstehen und dafür die Sportfläche mit Nebengebäuden an eine andere Stelle an den Ortsrand verlegt“ werden soll. Für das „Sportzentrum II“ ist eine Fläche am südwestlichen Ortsrand westlich des Badeweihers „Steinerne Brücke“ vorgesehen, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits als geplante Sportanlage dargestellt ist.

Innerhalb des Sportzentrums sollen die Sportanlagen für den Fußballverein VfL Neuhofen (Großspielfeld mit Tribüne, Trainingsplatz und Vereinsheim) und die erforderlichen Stellplätze berücksichtigt und planungsrechtlich gesichert werden.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von etwa 3,2 ha und schließt an die Siedlungsfläche der Gemeinde im Süden der Woogstraße und des DRK-Vereinsheimes, östlich des Badeweihers „Steinerne Brücke“ und westlich des Reitvereins (Fahr- und Reiterverein Neuhofen e.V.) an. Westlich verläuft der Rehbachwanderweg, im Osten grenzt ein Flurweg an.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 3,2 ha und umfasst die Flurstücke Nr. 800/4 (teilweise), 3440/52 (teilweise), 4481/4 (teilweise), 4482/2 (teilweise), 4482/3 (teilweise), 4483/1 (teilweise), 4483/2 (teilweise), 4484/3, 4485, 4486, 4486/2, 4487, 4488, 4489, 4490, 4491, 4491/2, 4492/2, 4492, 4492/3, 4493, 4493/2, 4493/3, 4493/4, 4494, 4495, 4496 (teilweise), 4496/2 (teilweise), 4515 (teilweise) und 4516/1 (teilweise) der Gemarkung Neuhofen.

Die Grenze des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan:

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportzentrum II“ (ohne Maßstab).

Der Geltungsbereich für die externe Ausgleichsfläche befindet sich im Gewann „Im Woog auf der Platte“ auf einer Teilfläche von ca. 2,4 ha der Flurstücke Nr. 4572-4585.

Abbildung: Geltungsbereich für die externen Ausgleichsflächen im Gewann „Im Woog auf der Platte” (ohne Maßstab).

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 1 BauGB liegt ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, Montag bis Donnerstag 14.00-16.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) zur Einsichtnahme aus.

Ergänzend wird der Bebauungsplan auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Neuhofen, 02.01.2023

Ortsgemeinde Neuhofen
gez. Marohn
Ortsbürgermeister


Hinweise gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Waldsee, 02.01.2023

Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
gez. Fassott
Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.