Amtliche Meldung

Satzung der Ortsgemeinde Otterstadt über die Festsetzung der Realsteuern   für das Haushaltsjahr 2024 vom 13.12.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 13.12.2023 die folgende Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Aufsichtsbehörde vom 13.12.2023  hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer

Für das Haushaltsjahr 2024 werden folgende Abgabensätze festgelegt:

  1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)             300 %
  2. Grundsteuer B (Grundstücke)                                                           365 %
  3. Gewerbesteuer                                                                                    390 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den 1. Hund                                                                                         48 €
für den 2. Hund                                                                                         60 €
für jeden weiteren Hund                                                                         72 €

§ 2 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Otterstadt den 14.12.2023

gez: Bernd Zimmermann
Ortsbürgermeister

 

Wir weißen daraufhin, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn

  1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Otterstadt, den 14.12.2024
gez. Bernd Zimmermann
Ortsbürgermeister

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