Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Otterstadt
In der Gemarkung Otterstadt, Flur 0, Flurstück 319/25 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 23.02.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke 6 und 319/25 die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt. Der Grenzpunkt A wurde wegen eines Baugerüstes an dieser Stelle nicht zentrisch abgemarkt. Dieser Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 03. März 2023 bis 14. April 2023 beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Gernot Berg, Berliner Straße 47 in 67433 Neustadt an der Weinstraße, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter https://www.oebvi-berg.de/index.php/Bekanntmachungen.html eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle
Vermessungsbüro Gernot Berg, Berliner Straße 47 in 67433 Neustadt an der
Weinstraße
erhoben werden.
Gernot Berg Dipl.-Ing. (FH) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsbüro Berg, Berliner Straße 47, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Tel. 06321/13004, Fax. 06321/15041, Mail: info@oebvi-berg.de