Amtliche Meldung

Ferienjobs und Steuern – Ferienjob bleibt meistens steuerfrei


In den Sommermonaten nutzen viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die
Gelegenheit, ihr erstes eigenes Geld zu verdienen oder ihr Taschengeld aufzubessern. Grundsätzlich müssen für einen Ferienjob Steuern gezahlt werden.
Doch in den meisten Fällen werden diese durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder vom Finanzamt zurückerstattet.

Ab wann fallen Steuern auf den Ferienjob an?
Wenn Schülerinnen, Schüler oder Studierende mehr als 1.402 Euro im Monat oder
46,83 Euro pro Tag
verdienen, fällt in der Steuerklasse I Lohnsteuer an. Die gute
Nachricht: In den meisten Fällen wird die einbehaltene Lohnsteuer nach dem
Jahresende vom Finanzamt zurückerstattet.

Beispiel:
Ein 18-jähriger Schüler arbeitet vom 01.07. bis 31.08.2025 und verdient monatlich
1.500 Euro brutto. Der Arbeitgeber zieht in der Steuerklasse I Lohnsteuer und ggf.
Kirchensteuer ab. In diesem Beispiel beträgt der Lohnsteuerabzug für die beiden
Monate insgesamt 26,50 Euro (ohne Kirchensteuer).

Wichtig zu wissen: Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 16.835 Euro fällt in der
Steuerklasse I keine Einkommensteuer an. Die einbehaltene Lohnsteuer (und ggf.
Kirchensteuer) werden vollständig zurückerstattet – vorausgesetzt, es gibt keine
weiteren Einkünfte und eine Steuererklärung wird nach Ablauf des Kalenderjahrs
abgegeben.

Schnell und unkompliziert geht dies mit „Mein ELSTER“, dem kostenlosen und
plattformunabhängigen Angebot der Finanzverwaltung zur elektronischen Erstellung
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