Amtliche Meldung

Das Steueramt informiert: Fälligkeit der Grundsteuer

Wir weisen darauf hin, dass am

15.02.2024

die Grundsteuer für das I. Quartal fällig wird.

Die Folgefälligkeiten sind:  15.05.2024, 15.08.2024 sowie 15.11.2024

Zusätzliche Zahlungsaufforderungen oder Kontoauszüge werden nicht übersandt.

Sofern der Verbandsgemeindekasse keine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, bitten wir, den Zahlungstermin zur Vermeidung von Mahnkosten einzuhalten.

Waldsee, den 19.01.2024
Ihr Steueramt

*  *  *

Was muss ich beachten, wenn ich ein Grundstück verkaufe/kaufe

Vorab, Steuerrecht weicht vom Zivilrecht ab.

Bei dem Verkauf eines Gebäudes oder Grundstückes endet die Steuerpflicht erst dann, wenn der bisherige Steuerpflichtige für das Steuerobjekt durch Zurechnungsfortschreibung gem. § 22 Abs. 2 BewG aufgrund eines entsprechenden Zurechnungsbescheides des Finanzamtes von der Steuerpflicht entbunden wird.

Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erfolgt die Fortschreibung zum 01. Januar des Folgejahres an dem Übergang von Nutzen und Lasten war (gesetzlicher Zurechnungszeitpunkt).

Aber Voraussetzung wäre, dass das Finanzamt einen Zurechnungsbescheid auf den neuen Eigentümer erlässt.

Das bedeutet, dass der bisherige Eigentümer noch steuerpflichtig ist, bis die Änderungsmitteilung des Finanzamts vorliegt und vom Steueramt abgearbeitet wurde.  

Ergeht der Bescheid des Finanzamtes erst nach dem gesetzlichen Zurechnungszeitpunkt,  wird die Steuerpflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und die steuererhebende Gemeinde ist verpflichtet, tatsächlich gezahlte Steuerbeträge an den bisherigen Eigentümer ( ggf. an die Erben ) zurückzuerstatten.

Für das Jahr des Übergangs von Nutzen und Lasten hat der neue Eigentümer dem bisherigen Eigentümer die Steuern für den entsprechenden Zeitraum anteilsmäßig zu erstatten.

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.