Amtliche Meldung

Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses zur Genehmigung der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rheinauen und dessen Wirksamwerden

Die beschlossene Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planfassung, dem Landschaftsplan und der Begründung mit Umweltbericht nebst Anlagen, wurde mit Schreiben vom 16.10./14.11.2023 mit Nebenbestimmungen seitens der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen wurden die in der Planfassung durch rote Umrandung erkenntlich gemachten Flächen: 1) Ortsgemeinde Neuhofen, Gewerbliche Baufläche „Mutterstadter Horst“, Fläche 2/46 (Nord) und 2/48 (Süd) sowie 2) Ortsgemeinde Neuhofen, „Sportzentrum II“, Fläche 2/57 (Sportplatz) und 2/58 (Dreifeldsporthalle). Über die Erteilung der Genehmigung nebst den v. g. Ausnahmen und Nebenbestimmungen erfolgte am 22.12.2023 und infolge einer fehlerhaften Angabe, am 02.02.2024 zudem eine korrigierte öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Rheinauen.

Die genehmigte Planfassung bedurfte formal eines sog. Beitrittsbeschlusses. Dieser wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 17.04.2024 gefasst und lautet wie folgt: „Der Rat beschließt den Ausnahmen und Nebenbestimmungen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises) vom 16.10.2023, Az.: GFNP2023-RA1 bzw. vom 14.11.2023, Az.: GFNP2023-RA1/1 (Korrektur des Genehmigungsbescheides), zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planfassung vom 02.03.2023, dem Landschaftsplan in der Fassung vom 15.11.2022 und der Begründung mit Umweltbericht, in der Fassung vom 15.11.2022 nebst Anlagen, beizutreten.“

Seitens des Ortsgemeinderates Neuhofen wurde am 16.04.2024 der dazu erforderliche Zustimmungsbeschluss gefasst.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst in Hinblick auf die bereits erfolgten Bekanntmachungen unverändert das gesamte Verbandsgemeindegebiet und ist im Übersichtsplan dargestellt.

Erneut wird auf die Fristen bei Verletzung der Vorschriften hingewiesen:

I. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

II. Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz gelten für Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,

1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftliche geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldsee, den 23.05.2024

gez. Patrick Fassott
Bürgermeister

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.