Amtliche Meldung

Öffentliche Bekanntmachung

4. Satzung vom 02.11.2022
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhofen

Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL. S. 419), der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. 1995,S. 175), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBL. 1983 S. 69, BS 2127-1) in den zur Zeit geltenden Fassungen folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhofen wird wie folgt geändert:

Nach § 5 wird § 5a in folgender Fassung eingefügt:

§5a
(1) Gebühr für die Überlassung von Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld

1. Erd-Reihengrabstätten (1 Sarg), Nutzungszeit 20 Jahre,                583,00 €

2. Erd-Partnergrabstätten, einstellig (2 Särge übereinander
oder 1 Sarg und 1 Urne), Nutzungszeit 25 Jahre                                 660,00 €

3. Urnen-Reihengrabstätten (1 Urne), Nutzungszeit 20 Jahre,          286,00 €

4. Urnen-Partnergrabstätten (2 Urnen nebeneinander),
Nutzungszeit 25 Jahre                                                                              572,00 €

5. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten (1 Urne), Nutzungszeit
20 Jahre                                                                                                     286,00 €

6. Urnen-Reihengrabstätten unter dem Baum (1 Urne),
Nutzungszeit 20 Jahre,                                                                            286,00 €

7. Urnen-Partnergrabstätten unter dem Baum
(2 Urnen nebeneinander), Nutzungszeit 25 Jahre,                             572,00 €

8. Urnen-Reihengrabstätten in Ruhegemeinschaften
(1 Urne), Nutzungszeit 20 Jahre,                                                            286,00 €

9. Urnen-Partnergrabstätten in Ruhegemeinschaften
(2 Urnen nebeneinander), Nutzungszeit 25 Jahre,                             572,00 €

(2) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit
sind die gleichen Gebührensätze wie beim Erwerb für eine Nutzungszeit anzuwenden.

Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Neuhofen, 02.11.2022
gez. Marohn
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Neuhofen, 02.11.2022
gez. Marohn
Ortsbürgermeister

Hinweis der Verwaltung:

Bei den Gebühren handelt es sich um Grabnutzungsgebühren der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Grabpflege richten sich nach den Vorgaben des Pflegeanbieters. Informationen darüber erhalten Sie über das Blumenhaus Jean Kullmann, Tel. 0621/5916555, E-Mail: info@blumenhaus-kullmann.de oder Blumen Schönmann, Tel. 0621/542303, E-Mail: info@blumen-schoenmann.de.

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