Amtliche Meldung

Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre gem. §§ 14 ff BauGB

für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mitte B“  der Ortsgemeinde Otterstadt (Verlängerung der bisherigen Veränderungssperre)

Vorbemerkungen:

Für den Bereich des Ortskerns Otterstadt wurde zuletzt der Bebauungsplan „Mitte A“ erlassen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mitte B“ beabsichtigt die Gemeinde auch für ein weiteres Gebiet die bestandsorientiere, planerische und rechtliche Grundlage für die Sicherung der bestehenden, schützenswerten städtebaulichen Situation und den Erhalt des Ortsbildes im zentralen Bereich von Otterstadt zu schaffen sowie verträgliche Erweiterungs- und Nachverdichtungsmöglichkeiten im Gebäudebestand zu ermöglichen.

Die bisherige Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplangebietes, die mit Datum vom 15.05.2021 rechtskräftig wurde, tritt demnächst außer Kraft und soll daher gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung

  1. der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
  2. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung

wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Otterstadt vom 29.03.2023 folgende Satzung über die Festsetzung der Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Otterstadt erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

Der Ortsgemeinderat Otterstadt hat in seiner Sitzung am 05.05.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mitte B“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bereich ergibt sich auch aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.

Zur Sicherung der Planung wird für den genannten Bereich hiermit eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Rechtswirkung

(1) Eine Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten Geltungsbereich

  1. Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
  2. bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
  3. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden dürfen.

(Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.)

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe (Erscheinungstag Amtsblatt: 21.04.2023) in Kraft.

– > Mit dieser Satzung wird die übliche 2-Jahresfrist um ein weiteres Jahr verlängert.

Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Anlage: 

Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Mitte B“
der Ortsgemeinde Otterstadt

Otterstadt, 14.04.2023

Ortsgemeinde Otterstadt

gez. Zimmermann
Ortsbürgermeister

Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Ferner weisen wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung, Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Waldsee, 14.04.2023

Verbandsgemeinde Rheinauen

gez. Fassott
Bürgermeister

 

 

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