Amtliche Meldung

Öffentliche Bekanntmachung über die Fortgeltung der Hundesteuerbescheide für die Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 wird hiermit die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Teilbeträge gem. § 6 Abs. 3 der jeweiligen Hundesteuersatzung. In diesen Fällen verweisen wir auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheid, in dem die Höhe und die Fälligkeit der Hundesteuer für die Folgejahre mitgeteilt wurde.

Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2025 keinen Hundesteuerbescheid erhalten haben, für 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2024 entrichten müssen. Ausgenommen hiervon sind Teilbeträge gem. § 6 Abs. 3 der jeweiligen Hundesteuersatzung. In diesen Fällen verweisen wir auf die obigen Ausführungen.

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2025 zugegangen wäre.

Wir weisen darauf hin, dass die Hundesteuer zum 01.07.2025 als Jahresbetrag fällig wird.

Waldsee, 20.06.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
Steueramt

 

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